Rechtsprechung
   BGH, 12.05.1953 - 1 StR 202/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,748
BGH, 12.05.1953 - 1 StR 202/53 (https://dejure.org/1953,748)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1953 - 1 StR 202/53 (https://dejure.org/1953,748)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1953 - 1 StR 202/53 (https://dejure.org/1953,748)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,748) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1360
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51

    Betäubungsmittel

    Auszug aus BGH, 12.05.1953 - 1 StR 202/53
    Wie dieser die für die Strafbemessung massgebenden Gründe auch dann selbständig feststellen muss, wenn ein Mittäter des Angeklagten von einem anderen Gericht bestraft worden ist (vgl. BGH 2 StR 55/51 vom 13. März 1951 und 4 StR 129/51 vom 5. April 1951), so ist auch hier der Richter verpflichtet, über das Mass der Gesamtstrafe eigene Erwägungen anzustellen, insbesondere solche, die sich aus etwaigen nach dem früheren Urteil eingetretenen Umständen ergeben; in Fällen, in denen, wie hier, bereits das frühere Gericht eine Gesamtstrafe ausgesprochen hatte, ist er dabei an die Gründe, die dieses Gericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe erwogen hatte, nicht gebunden.
  • RG, 30.01.1911 - I 1234/10

    Nach welchen Grundsätzen hat die "Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe" bei

    Auszug aus BGH, 12.05.1953 - 1 StR 202/53
    Wegen der für die Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigenden Umstände wird im übrigen auf RGSt 44, 302, 306 f verwiesen.
  • BGH, 13.03.1951 - 2 StR 55/51

    Erfüllen der Anforderungen des § 267 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) lediglich

    Auszug aus BGH, 12.05.1953 - 1 StR 202/53
    Wie dieser die für die Strafbemessung massgebenden Gründe auch dann selbständig feststellen muss, wenn ein Mittäter des Angeklagten von einem anderen Gericht bestraft worden ist (vgl. BGH 2 StR 55/51 vom 13. März 1951 und 4 StR 129/51 vom 5. April 1951), so ist auch hier der Richter verpflichtet, über das Mass der Gesamtstrafe eigene Erwägungen anzustellen, insbesondere solche, die sich aus etwaigen nach dem früheren Urteil eingetretenen Umständen ergeben; in Fällen, in denen, wie hier, bereits das frühere Gericht eine Gesamtstrafe ausgesprochen hatte, ist er dabei an die Gründe, die dieses Gericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe erwogen hatte, nicht gebunden.
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

    Dabei ist ihm nicht nur die rechnerische Aufgabe übertragen, aus den ihrer Höhe nach feststehenden Einzelstrafen nach einem bestimmten Plan eine Gesamtstrafe zu bilden; es hat vielmehr die mehreren Straftaten nach ihrer Art und Schwere sowie nach der Persönlichkeit des Täters zu würdigen und danach sowohl das Maß der Gesamtstrafe festzusetzen als auch über Nebenstrafen, Nebenfolgen sowie Maßregeln der Sicherung und Besserung zu befinden (RGSt 73, 366; BGH 1 StR 202/53 vom 12. Mai 1953 = LM § 267 StPO Nr. 17).
  • BGH, 13.10.1981 - 1 StR 471/81

    Verpflichtung des Tatrichters zur Darstellung der eigenverantwortlich getroffenen

    Im Urteil werden sowohl die einbezogenen Einzelstrafen (BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]) als auch die wesentlichen Strafzumessungsgründe (BGH NJW 1953, 1360) mitgeteilt.
  • BGH, 07.01.1955 - 5 StR 638/54
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 19.10.1956 - 5 StR 275/56

    Sachrüge wegen fehlerhafter Einbeziehung von Vorstrafen als straferhöhenden

    Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil 1 StR 202/53 vom 12.5.1953 (NJW 1953, 1360) entschieden hat, müssen in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem der Tatrichter nach § 79 StGB eine Gesamtstrafe aus Einzelstrafen bildet, die er zum Teil nicht selbst festgesetzt hat, auch hinsichtlich der Gesamtstrafe die Zumessungsgründe im Urteil angeführt werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht